Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz
(insbesondere den §§ 27 und 28), aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie aus den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat insbesondere folgende Aufgaben (auszugsweise) zu erfüllen:
Mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und mit dem Verwaltungsbeirat abgestimmt notwendige Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen
Zur Beitreibung rückständiger Hausgeldzahlungen zugunsten der Gemeinschaft tätig zu werden
Die Instandhaltungsrücklage auf einem separaten Konto zinsbringend anzulegen
Im Falle notwendiger Reparaturen am Gemeinschaftseigentum hat der Verwalter entsprechende Angebote einzuholen und Auftragsvergaben mit dem
Verwaltungsbeirat abzustimmen, sofern entsprechende Beschlussfassungen
zeitlich nicht möglich sind. Weiterhin hat der Verwalter die Reparaturarbeiten
zu überwachen und auch abzunehmen, Rechnungsprüfung und -ausgleich
vorzunehmen
Die notwendigen Versicherungen abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten
Die jährliche Eigentümerversammlung vorbereiten und durchzuführen sowie allen Eigentümern
eine Ausfertigung des Versammlungsprotokolls zuzusenden
Versammlungsprotokolle, gerichtliche Entscheidungen und alle anderen Verwaltungsunterlagen geordnet aufzubewahren.